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Statuten frauenarth

I. Name und Sitz

Unter dem Namen frauenarth besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Arth.

Er entstand im Jahre 2013 aus dem Zusammenschluss des Gemeinnützigen Frauenvereins Arth und der Frauen- und Müttergemeinschaft Arth.

Art. 2 Dachorganisation

Der Verein ist Mitglied des:

Gemeinnützigen Frauenvereins Zentralschweiz und somit dem Dachverband Schweizer Gemeinnütziger Frauen (SGF) angeschlossen. Kantonalen Frauenbundes Schwyz (KFS) und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.

II. Zweck und Aufgaben

Art. 3 Zweck

„frauenarth“ ist ein Verein, offen für Frauen jeden Alters, jeder Nationalität und christlich ökumenisch ausgerichtet.

Der Verein nimmt gemeinnützige Aufgaben wahr, die in erster Linie dem Wohle der lokalen Bevölkerung dienen. Er fördert Tätigkeiten und Einrichtungen, die das Interesse der Frauen und Familien betreffen. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

Art. 4 Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a) Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
b) Wahrnehmen und Unterstützen von sozialen, gemeinnützigen und kirchlichen Aufgaben
c) Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität
d) Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Frau
e) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen in der Gemeinde und im Kanton
f) dieselben Zielsetzungen wie der SGF und der SKF zu verfolgen und diese in ihren Aufgaben im Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen.

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitglied

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obengenannten Aufgaben mitzuwirken oder diese ideell zu unterstützen. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann schriftlich oder mündlich dem Vorstand auf Ende des Rechnungsjahres erklärt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

IV. Organisation

Art. 6 Organe

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevision

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich im ersten Trimester statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor deren Durchführung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und des Datums.

Art. 8 Anträge

Über Anträge von Mitgliedern, welche spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand gerichtet werden und weitere nicht traktandierte Geschäfte darf nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich beschliesst. Anträge sind schriftlich und begründet einzureichen.

Über Anträge, welche erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann die Vorsitzende diskutieren lassen; Beschlüsse sind jedoch erst in der nächsten Mitglieder-versammlung zulässig; ausgenommen sind Ordnungsanträge.

Art. 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Rechnungsrevisorinnen dies schriftlich, unter Angabe der Traktanden, verlangen.

Art. 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung der Jahresberichte aus dem Vorstand
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
f) Wahl der Präsidentin, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen
g) Beschlussfassung über Revision der Statuten, Auflösung des Vereins und über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
h) Behandlung von Anträgen der Mitglieder

Art. 11 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleibt das qualifizierte Mehr bei Statutenänderungen und bei Auflösung des Vereins gemäss Art. 22 und 23. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Es finden offene Wahlen und Abstimmungen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch den Vorstand oder durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Art. 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese sind:
a) Präsidentin
b) Kassierin
c) Aktuarin
d) Ressortleiterinnen

Mit Ausnahme der Präsidentin und der Kassierin konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Einsetzung eines Co-Präsidiums anstelle der Präsidentin ist zulässig.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die Präsidentin zusammen mit der Aktuarin oder Kassierin. Die Kassierin hat für die laufenden Geldgeschäfte die Einzelunterschrift.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Jahr kommt die Hälfte des Vorstandes zur Wahl. Rücktritte sind der Präsidentin sechs Monate vor der Vereinsversammlung bekanntzugeben.

Art. 13 Aufgaben des Vorstandes

a) Wahrnehmung der unter Art. 4 genannten Aufgaben
b) Kontaktstelle zwischen den weltlichen und kirchlichen Institutionen
c) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung übertragen sind
d) Führung der laufenden Geschäfte
e) Erstellen des Jahresprogrammes
f) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
g) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
h) Vertretung des Vereins nach aussen
i) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen bei Bedarf
j) Kontakt zum Gemeinnützigen Frauenverein Zentralschweiz und zum Dachverband Gemeinnütziger Frauen (SGF)
k) Kontakt zum Kantonalen Frauenbund Schwyz (KFS) und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF)
l) Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie erstellt Jahresrechnung und Budget.

Art. 14 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15 Entschädigungen

Die Mitwirkung im Vorstand des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Reglement dazu.

Art. 16 Rechnungsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung und allfälliger Neben-rechnungen zwei Revisorinnen. Die Revisorinnen erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisorinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

V. Finanzen

Art. 17 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
a) dem Startkapital der zwei Frauenvereine gemäss Fusionsvertrag
b) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
c) Einnahmen aus Aktivitäten, Kursen, Gönnerbeiträgen und Spenden
d) Vermögensertrag

Art. 18 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 19 Finanzkompetenzen

Der Vorstand kann in eigener Kompetenz über nichtbudgetierte Ausgaben pro Fall bis Fr. 2‘000.--, im Maximum bis Fr. 10‘000.-- pro Jahr, beschliessen.

Art. 20 Beiträge

Der Verein entrichtet je zur Hälfte seiner Gesamtmitgliederzahl Jahresbeiträge an den Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen SGF und an den Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS.

Art. 21 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 22 Statutenänderung

Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Art. 23 Vereinsauflösung und Vermögensverwendung

Für die Auflösung des Vereins sowie für die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Vierteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Gewinn und Kapital sind einer ebenfalls wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Das Vermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.

Art. 24 Statutengenehmigung

Diese Statuten treten durch die Gründungsversammlung von „frauenarth“ vom 13. April 2013 in Kraft und ersetzen die Statuten des Gemeinnützigen Frauenvereins Arth vom 4. Februar 1993 und die Statuten der Frauen- und Müttergemeinschaft Arth vom 16. März 1994.


Arth, 13. April 2013

Tages-Präsidentin: Margrit Betschart
Tages-Protokollführerin: Helen Bravi

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